Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma Frankonia Antriebstechnik GmbH nachfolgend: „Verkäufer“ gegenüber Unternehmern

Stand: Mai 2023

1. Geltungsbereich

1.1. Soweit nicht anders ausdrücklich vereinbart, gelten die nachstehenden Allgemei-nen Geschäftsbedingungen für alle Verträge, Lieferungen und sonstigen Leistungen im Geschäftsverkehr mit Unternehmern (nachfolgend „Käufer“). Für Zwecke dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist ein Unternehmer eine natürliche oder juristi-sche Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäftes in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tä-tigkeit handelt (§ 14 BGB). Entgegenstehenden oder von diesen Allgemeinen Ge-schäftsbedingungen abweichenden Bedingungen des Käufers, insbesondere Ein-kaufsbedingungen, wird hiermit ausdrücklich widersprochen. Diese werden nicht Ver-tragsinhalt, es sei denn, dass der Verkäufer diesen ausdrücklich und schriftlich zu-stimmt.

1.2. Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für sämtliche Ver-träge, Rahmenverträge und Geschäftsbeziehungen jeglicher Art, die zwischen dem Verkäufer und dem Käufer abgeschlossen werden, auch dann, wenn der Verkäufer im Einzelfall nicht nochmals ausdrücklich auf die Einbeziehung hingewiesen hat.

 

2. Angebote und Vertragsabschluss

2.1. Die in den Katalogen und Verkaufsunterlagen des Verkäufers sowie im Internet enthaltene Angebote sind – soweit nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet – stets freibleibend, d. h. nur als Aufforderung zur Abgabe eines Angebots zu verstehen. Die Aufforderung zur Abgabe eines Angebots richtet sich nur an Käufer innerhalb Deutschlands, innerhalb der Europäischen Union innerhalb Liechtensteins, Norwegen und der Schweiz.

2.2. Aufträge gelten als angenommen, wenn sie durch den Verkäufer entweder schrift-lich bestätigt oder unverzüglich nach Auftragseingang bzw. termingemäß ausgeführt werden. Im Fall der Ausführung gilt der Lieferschein bzw. die Warenrechnung als Auf-tragsbestätigung.

2.3. Die Leistungspflicht des Verkäufers beschränkt sich ausschließlich auf seine Pflichten als Verkäufer aus dem Kaufvertrag. Beratungs- oder Auskunftsleistungen werden ausdrücklich nicht als Pflicht des Verkäufers vereinbart, soweit keine zusätzli-che besondere Vereinbarung mit einer zusätzlichen Vergütung für den Verkäufer vor-liegt.

2.4. Der Verkäufer ist berechtigt, gegenüber dem Käufer Abschlagsrechnungen bzw. Vorschussrechnungen zu stellen bis zum vollen Warenwert des Vertrages. Soweit der Käufer nicht innerhalb angemessener Frist (14 Tage) nach Zugang der Abschlags- bzw. Vorschussrechnung an den Verkäufer leistet, ist der Verkäufer bis zur Leistung auf die Abschlags- bzw. Vorschussrechnung von seinen Lieferpflichten in tatsächlicher und zeitlicher Hinsicht freigestellt. Liefertermine, die vom Verkäufer zugesagt worden sind, verschieben sich entsprechend. Soweit der Käufer nach nochmaliger Aufforde-rung durch den Verkäufer zur Begleichung der gestellten Abschlags- bzw. Vorschuss-rechnung mit angemessener Fristsetzung die Leistung nicht vornimmt, ist der Verkäu-fer berechtigt ohne weitere Voraussetzungen vom Vertrag zurückzutreten. In diesem Fall sind Schadens- und/oder Aufwendungsersatzansprüche des Käufers ausge-schlossen. Der Nachweis des Zugangs der Rechnung ist mit dem Datum der Absen-dung unter Hinzurechnung zweier Werktage vereinbarungsgemäß erbracht.

 

3. Überlassene Unterlagen

An allen in Zusammenhang mit der Auftragserteilung dem Käufer überlassenen Un-terlagen, wie z.B. Kalkulationen, Zeichnungen etc., behält sich der Verkäufer die Ei-gentums- und Urheberrechte vor. Diese Unterlagen dürfen Dritten nicht zugänglich ge-macht werden, es sei denn, der Verkäufer erteilt dem Käufer seine ausdrückliche schriftliche Zustimmung. Kommt ein Vertrag nicht zustande, sind die Unterlagen un-verzüglich an den Verkäufer zurückzusenden.

 

4. Lieferung, Gefahrübergang und Verzug

4.1. Mit dem Verlassen der Lieferung von der Betriebsstätte des Verkäufers geht die Gefahr auf den Käufer über. Sofern nichts Abweichendes vereinbart, ist Lieferung ab Werk vereinbart: Incoterms 2020: EXW (Ex Works). Bei Abholung durch den Käufer geht die Gefahr mit Bereitstellung in der Betriebsstätte über. Die Gefahr geht auch auf den Käufer über, wenn auf Veranlassung des Verkäufers von der Betriebsstätte eines Dritten geliefert wird. Ver- und Entladung sind nicht Vertragsgegenstand.

4.2. Soweit Versendung oder Lieferung durch den Verkäufer vereinbart ist, ändert dies nichts daran, dass die Versendung oder Lieferung auf Gefahr des Käufers erfolgt. Eine solche Vereinbarung regelt lediglich die Kostenübernahme der Versendung oder Lie-ferung. Wird der Versand auf Wunsch oder aus Verschulden des Käufers verzögert, so lagert die Ware auf Kosten und Gefahr des Käufers. Das gleiche gilt, soweit sich die Versendung oder Lieferung aufgrund höherer Gewalt oder nach Vertragsschluss eintretender Hindernisse, die der Verkäufer nicht zu vertreten hat, verzögert. In diesem Falle geht die Gefahr ab Anzeige der Versand- oder Abholbereitschaft auf den Käufer über. Die Ware lagert zudem auf Kosten des Käufers, wenn dieser die Ware trotz Ab-holungsvereinbarung nicht oder nicht fristgerecht abholt.

4.3. Teillieferungen sind in zumutbarem Umfange zulässig. Sie sind insbesondere dann zulässig, wenn die Teillieferung für den Käufer im Rahmen des vertraglichen Be-stimmungszwecks verwendbar ist und wenn die Lieferung der restlichen bestellten Ware sichergestellt ist.

4.4. Die Lieferfrist verlängert sich – auch innerhalb eines Verzuges – angemessen bei Eintritt höherer Gewalt und allen unvorhergesehenen, nach Vertragsabschluss eintre-tenden Hindernissen, die der Verkäufer nicht zu vertreten hat (insbesondere auch Be-triebsstörungen, Streik, Aussperrung oder Störung der Verkehrswege), soweit diese Hindernisse nachweislich auf die Lieferung von erheblichem Einfluss sind. Dies gilt auch, wenn diese Umstände bei den Lieferanten des Verkäufers und deren Unterlie-feranten eintreten. Beginn und Ende derartiger Hindernisse teilt der Verkäufer dem Käufer baldmöglichst mit. Der Käufer kann vom Verkäufer die Erklärung verlangen, ob es zurücktreten oder innerhalb angemessener Frist liefern will. Erklärt sich der Verkäu-fer nicht unverzüglich, kann der Käufer zurücktreten. Schadensersatzansprüche und/oder Aufwendungsersatzansprüche sind in diesem Fall ausgeschlossen.

4.5. Der Verkäufer haftet hinsichtlich rechtzeitiger Lieferung nur für eigenes Verschul-den und das seiner Erfüllungsgehilfen. Für das Verschulden seiner Vorlieferanten hat er nicht einzutreten, da diese nicht seine Erfüllungsgehilfen sind. Der Verkäufer ist jedoch verpflichtet, auf Verlangen eventuelle ihm gegen seine Vorlieferanten zu-stehenden Ansprüche an den Käufer abzutreten.

4.6. Im Falle einer Lieferverzögerung ist der Käufer verpflichtet, auf Verlangen des Verkäufers innerhalb einer angemessenen Frist zu erklären, ob er weiterhin auf Liefe-rung besteht oder wegen der Verzögerung von Vertrag zurücktritt und/oder Schadens-ersatz statt der Leistung verlangt. Soweit sich der Käufer nicht innerhalb einer ange-messenen Frist erklärt, kann der Verkäufer davon ausgehen, dass der Käufer wegen der Verzögerung vom Vertrag zurücktritt und/oder Schadensersatz anstatt der Leis-tung verlangt.

4.7. Eine feste Lieferfrist besteht nicht, soweit nicht ausdrücklich anderweitig vereinbart oder schriftlich zugesagt.

4.8. Hat der Verkäufer die Nichteinhaltung verbindlich zugesagter Fristen und Termine zu vertreten, gilt für die Verzugsentschädigung Ziff. 9 dieser Vereinbarung entspre-chend. Ergibt sich demnach eine Haftung, wird diese pauschaliert in Höhe von 3% des Lieferwertes für jede vollendete Woche Verzug, maximal jedoch nicht mehr als 15% des Lieferwertes. Dem Verkäufer steht der Nachweis offen, dass ein niedrigerer Scha-den entstanden ist.

4.9. Eine Lieferung erfolgt nur innerhalb Deutschland, innerhalb der Europäischen Union und nach Liechtenstein, Norwegen und die Schweiz.

 

5. Verpackung und Transport

5.1. Verpackung und Transport werden gesondert berechnet.

5.2. Eine Rücknahme von Verpackungsmaterial ist ausgeschlossen, soweit von dem Verkäufer gemäß der Verpackungsverordnung in ihrer jeweils gültigen Fassung bzw. ab dem 01.01.2019 gem. Verpackungsgesetz bei der Entsorgung ein geeignetes Ent-sorgungsunternehmen eingeschaltet wird. Der Käufer ist in diesem Falle verpflichtet, das Verpackungsmaterial bereitzuhalten und dem Entsorgungsunternehmen zu über-geben. Soweit der Verkäufer mit dem Käufer vereinbart, dass dieser gegen die Ge-währung einer Entsorgungskostenpauschale auf sein Rückgaberecht verzichtet, ist dieser verpflichtet, die gebrauchten Verpackungen einem anerkannten  Entsorgungsunternehmen zu übergeben, das eine geordnete Entsorgung gemäß den Vorschriften der Verpackungsverordnung gewährleistet.

5.3. Mehrwegverpackungen werden dem Käufer nur leihweise zur Verfügung gestellt. Die Rückgabe der Verpackungseinheit ist dem Verkäufer vom Käufer innerhalb von 14 Tagen in Textform anzuzeigen und die Verpackung bereitzustellen. Unterbleibt dies, ist der Verkäufer berechtigt, ab der 3. Woche für jede Woche 20 % des Anschaffungs-preises (jedoch maximal den vollen Anschaffungspreis) nach Mahnung als Leihgebühr zu verlangen oder den Wert der Verpackung gleich in Rechnung zu stellen, die sofort nach Erhalt zur Zahlung fällig wird.

 

6. Preise und Zahlung

6.1. Die Preise verstehen sich stets zzgl. MwSt. und, soweit nicht anders vorgegeben, in Euro und ab Werk.

6.2. Wenn nicht anders vereinbart, ist der Kaufpreis bei Empfang der Ware ohne Ab-zug innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. Ziff. 6.11. bleibt unberührt.

6.3. Bei Zahlungsverzug des Käufers ist der Verkäufer berechtigt, Zinsen in Höhe von neun Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem Zeitpunkt des Verzuges ge-genüber dem Käufer aus der ausstehenden Kaufpreisverpflichtung geltend zu ma-chen. Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens bleibt vorbehalten. Evtl. vereinbarte Skonti werden in diesem Fall nicht gewährt, auch dann nicht, soweit sich der Käufer mit der Bezahlung früherer Lieferungen insgesamt in Verzug befindet.

6.4. Eine Zahlungsverweigerung oder Zurückbehalt ist ausgeschlossen, wenn der Käufer den Mangel oder sonstigen Beanstandungsgrund bei Vertragsschluss kannte.

6.5. Ein Zurückbehaltungsrecht bzw. Aufrechnungsrecht des Käufers gegenüber fälli-gen Forderungen des Verkäufers aus dem Gesamtsaldo der Geschäftsverbindung bzw. aus Einzelvertrag besteht nur, soweit die Forderungen des Käufers anerkannt, unbestritten oder rechtskräftig festgestellt worden sind. Das bloße Schweigen des Ver-käufers auf die Geltendmachung solcher Forderungen gilt nicht als Anerkennung oder Unstrittigstellung der Forderungen des Käufers. Die vorstehenden Bestimmungen gel-ten auch für Leistungsverweigerungsrechte des Käufers entsprechend.

6.6. Ändern sich nach Vertragsschluss die Preisgrundlagen wesentlich, behält sich der Verkäufer eine Anpassung der Preise entsprechend der Änderung in den Preisgrund-lagen vor. In diesem Fall ist der Käufer berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, falls seit Vertragsabschluss eine Preissteigerung von mindestens 10 % zu verzeichnen ist. Die bei dem Verkäufer bis dahin entstandenen Aufwendungen an Material, Lohnkosten und Fremdleistungen sind zu erstatten.

6.7. Die Preise verstehen sich für vollständige Verkaufs- oder Verpackungseinheiten. Bei sämtlichen vom Käufer gewünschten Änderungen ist der Verkäufer berechtigt, für die entsprechenden Mehrkosten einen Preisaufschlag zu verrechnen.

6.8. Bei Annullierung, Reduzierung und Abänderung von Bestellungen durch den Käu-fer ist der Verkäufer berechtigt, die bis dahin angefallenen Verwaltungs-, Lager- und Transportkosten dem Käufer zu berechnen. Gleiches gilt bei Sonderfertigungen für die Beschaffungs- und Produktionskosten. Rücklieferungen oder Stornierungen von be-stellter und gelieferter Waren durch den Käufer sind nur nach Rücksprache mit dem Verkäufer möglich. In diesem Falle ist der Verkäufer berechtigt, bei Gutschrift der Wa-ren Wiedereinlagerungskosten in Abzug zu bringen.

6.9. Der Käufer ist verpflichtet, alle Lieferungen und Leistungen vor Bestellannahme durch Bankgarantie, Zahlungsausfallversicherung oder ähnlicher Sicherung abzusi-chern.

6.10. Der Verkäufer ist berechtigt, Zahlungen zunächst auf ältere Schulden anzurech-nen. Sind bereits Zinsen und Kosten entstanden, so erfolgt die Verrechnung jeder ein-gehenden Zahlung zunächst auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung.

6.11. Der Verkäufer behält sich vor, insbesondere bei noch nicht bekannten Käufern, nur gegen Vorauszahlung oder Zug um Zug zu leisten.

6.12. Der Verkäufer ist berechtigt, ab der zweiten Mahnung eine Mahngebühr von je-weils 5,00 € zzgl. MwSt. zu erheben. Für die Ausstellungsgebühr bei Wechseln ist der Verkäufer berechtigt 6,00 € zzgl. MwSt. zu verlangen. Bei zurückkommenden Bank-einzug, nicht eingelöstem Scheck (Rückscheck) und für einen Wechselrückruf werden jeweils 15,00 € zzgl. MwSt. sowie die anfallenden Bankgebühren erhoben.

6.13. Bei einem Auftragswert unter 100,- € netto werden dem Käufer 15,-€ netto als Aufwandspauschale berechnet. Mit “Auftragswert“ ist der Warenwert ohne Versand-kosten gemeint. Diese Pauschale wird als gesonderte Position ausgewiesen und ist von Rabatten ausgenommen.

 

7. Eigentumsvorbehalt

7.1. Der Verkäufer behält sich das Eigentum an der Ware bis zur vollständigen Bezah-lung des Kaufpreises vor. Bei Waren, die der Käufer im Rahmen einer laufenden Ge-schäftsbeziehung von ihm bezieht, behält sich der Verkäufer das Eigentum vor, bis seine sämtlichen Forderungen gegen den Käufer aus der Geschäftsverbindung, ein-schließlich der künftig entstehenden Forderungen, auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen, beglichen sind. Dies gilt auch dann, wenn einzelne oder sämtliche Forderungen des Verkäufers in eine laufende Rechnung aufgenommen wur-den und der Saldo abgezogen und anerkannt ist. Bei Zahlungsverzug des Käufers ist der Verkäufer zur Rücknahme der Ware nach Mahnung berechtigt und der Käufer zur Herausgabe verpflichtet.

 

7.2. Wird die Vorbehaltsware vom Käufer zu einer neuen beweglichen Sachen verar-beitet, so wird vereinbart, dass die Verarbeitung im Namen und für Rechnung des Ver-käufers als Hersteller i. S. d. § 950 BGB erfolgt und dieses unmittelbar das Eigentum oder – wenn die Verarbeitung aus Stoffen mehrerer Eigentümer erfolgt oder der Wert der verarbeiteten Sache höher ist als der Wert der Vorbehaltsware – das Miteigentum an der neu geschaffenen Sache im Verhältnis des Werts der Vorbehaltsware zum Wert der neu geschaffenen Sache zur Zeit der Verarbeitung erwirbt. Für den Fall, dass kein solcher Eigentumserwerb beim Verkäufer eintreten sollte, überträgt der Käufer bereits jetzt sein künftiges Eigentum oder – im vorstehend genannten Verhältnis – Miteigen-tum an der neu geschaffenen Sache zur Sicherheit an den Verkäufer. Wird die Vorbe-haltsware mit anderen Sachen zu einer einheitlichen Sache verbunden oder untrenn-bar vermischt (§§ 947,948 BGB), so erwirbt der Verkäufer Miteigentum an der neu geschaffenen Sache entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen. Ist in Folge der Verbindung oder Vermischung eine der anderen Sachen als Hauptsache anzusehen, so überträgt der Käufer, soweit ihm die Hauptsache gehört, schon jetzt dem Verkäufer das Miteigentum daran im Verhältnis des Werts der Vorbehaltsware zum Wert der neu geschaffenen Sache zur Zeit der Verbindung oder Vermischung. Der Käufer hat in diesen Fällen die im Eigentum oder Miteigentum des Verkäufers stehende Sache, die ebenfalls als Vorbehaltsware im Sinne der vorstehenden Bedingungen gilt, unentgelt-lich zu verwahren.

7.3. Wird Vorbehaltsware alleine oder zusammen mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware veräußert, so tritt der Käufer schon jetzt, d. h. im Zeitpunkt des Vertragsschlus-ses, die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten und Rang vor dem Rest ab; der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Wert der Vorbehaltsware ist der Rechnungsbetrag des Ver-käufers, der jedoch außer Ansatz bleibt, soweit ihm Rechte Dritter entgegenstehen. Steht die weiter veräußerte Vorbehaltsware im Miteigentum des Verkäufers, so er-streckt sich die Abtretung der Forderungen auf den Betrag, der dem Anteilswert des Verkäufers an dem Miteigentum entspricht.

7.4. Wird Vorbehaltsware vom Käufer als wesentlicher Bestandteil in das Grundstück, Schiff, Schiffsbauwerk oder Luftfahrzeug eines Dritten eingebaut, so tritt der Käufer schon jetzt die gegen den Dritten oder den, den es angeht, entstehenden, abtretbaren Forderungen auf Vergütung in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Neben-rechten einschließlich eines solchen auf Einräumung einer Sicherungshypothek, mit Rang vor dem Rest ab, der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Absatz 9.3., Sätze 2 und 3 geltend entsprechend.

7.5. Der Käufer ist zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder zum Einbau der Vor-behaltsware nur im üblichen ordnungsgemäßen Geschäftsgang und nur mit der Maß-gabe berechtigt, dass die Forderungen im Sinne von Ziff. 7.3. und 7.4. auf den Ver-käufer tatsächlich übergehen. Soweit der Käufer mit seinen Kunden ein Abtretungs-verbot bezüglich dieser Forderung vereinbart hat, erlischt die Ermächtigung zur Wei-terveräußerung. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware, insbesondere Verpfändung oder Sicherungsübereignung ist der Käufer nicht berechtigt. Eine Abtre-tung im Wege des echten Factoring ist dem Käufer nur unter den Voraussetzungen gestattet, dass dem Verkäufer dies unter Bekanntgabe der Factoring-Bank und der dort unterhaltenen Konten des Käufers angezeigt wird und der Factoring-Erlös den Wert der gesicherten Forderung des Verkäufers übersteigt. Mit der Gutschrift des Fac-toring-Erlöses wird die Forderung des Verkäufers fällig.

7.6. Der Verkäufer ermächtigt den Käufer unter Vorbehalt des Widerrufs zur Einzie-hung der gemäß Ziff. 9.3. bis 9.5. abgetretenen Forderungen. Der Verkäufer wird von der eigenen Einziehungsbefugnis keinen Gebrauch machen, so lange der Käufer sei-nen Zahlungsverpflichtungen, auch gegenüber Dritten, nachkommt. Auf Verlangen des Verkäufers hat der Käufer dem Verkäufer die Geschäftsadressen sowie Privatad-ressen seiner Kunden, an die Vorbehaltsware bzw. Ware, in die gelieferte Ware des Verkäufers als wesentlicher Bestandteil eingegangen ist, weitergeliefert hat, unverzüg-lich mitzuteilen. Die Mitteilung umfasst auch die Verpflichtung des Käufers aufzulisten, inwieweit diese Lieferungen von seinen Kunden bereits beglichen worden sind und welche Forderungen hier noch im Einzelnen offen stehen.

7.7. Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware oder in die abgetretenen Forderungen hat der Käufer den Verkäufer unverzüglich unter Übergabe der für den Widerspruch notwendigen Unterlagen zu unterrichten. Der Verkäufer ist berechtigt, den Ersatz der Kosten für gerichtliche und außergerichtliche Abwehr der Zwangsvollstreckungsmaßnahmen von dem Käufer zu verlangen.

7.8. Mit Zahlungseinstellung und/oder Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens erlöschen das Recht zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder Einbau der Vorbe-haltsware oder die Ermächtigung zum Einzug der abgetretenen Forderungen; bei ei-nem Scheckprotest erlischt die Einzugsermächtigung ebenfalls. Dies gilt nicht für die Rechte des Insolvenzverwalters.

7.9. Übersteigt der Wert der eingeräumten Sicherheiten die Forderungen ggf. vermin-dert um An- und Teilzahlungen um mehr als 10 Prozent, so ist der Verkäufer insoweit zur Rückübertragung oder Freigabe nach seiner Wahl verpflichtet. Mit Tilgung aller Forderungen des Verkäufers aus der Geschäftsverbindung gehen das Eigentum an der Vorbehaltsware und die abgetretenen Forderungen auf den Käufer über.


7.10. Der Käufer ist verpflichtet, die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln. Insbeson-dere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Diebstahl-, Feuer-, und Was-serschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Müssen Wartungs- und Inspektionsarbeiten durchgeführt werden, hat der Käufer diese auf eigene Kosten rechtzeitig auszuführen.

8. Mängelrüge, Gewährleistung und Haftung

8.1. Der Käufer hat die empfangene Ware unverzüglich auf Menge und Beschaffenheit zu untersuchen. Mängel sind durch schriftliche Anzeige an den Verkäufer zu rügen, nachdem andernfalls die Lieferung als genehmigt gilt. Die Rüge ist verspätet, wenn erkennbare Mängel nicht unverzüglich nach Eingang der Ware in Textform mitgeteilt werden. Die Rüge offensichtlicher Mängel ist nur rechtzeitig, sofern sie innerhalb einer Frist von 14 Tagen, gerechnet ab Lieferung, in Textform beim Verkäufer eingeht. Im Übrigen gelten die §§ 377, 378 HGB.

8.2. Stellt der Käufer einen Mangel fest, ist er verpflichtet, dem Verkäufer die bean-standete Sache oder Muster davon zwecks Prüfung der Beanstandung zur Verfügung zu stellen und für die Prüfung eine angemessene Frist einzuräumen. Bei Verweigerung entfällt die Gewährleistung. Bis zum Abschluss der Prüfung durch den Verkäufer darf der Käufer nicht über die beanstandete Sache verfügen, dies heißt sie darf nicht geteilt, weiterverkauft oder weiterverarbeitet werden.

8.3.1. Im Falle eines beabsichtigten Einbaus oder Anbringens der Ware hat der Käufer unbeschadet der Regelung in Ziff. 8.1 bereits bei Wareneingang die Obliegenheit, die für den Einbau oder das Anbringen und die für die anschließende bestimmungsge-mäße Verwendung maßgeblichen Eigenschaften der Ware zu überprüfen und etwaige Mängel dem Verkäufer unverzüglich in Textform anzuzeigen, soweit eine Prüfung die-ser Eigenschaften nach Art und Beschaffenheit der Ware zu diesem Zeitpunkt zumut-bar ist. Unterbleibt die Mängelanzeige in Bezug auf die in Satz 1 genannten Eigen-schaften trotz Zumutbarkeit der Prüfung, gilt die Ware insoweit als genehmigt. In die-sem Fall stehen dem Käufer Mängelrechte in Bezug auf solche Mängel nicht zu.

8.3.2. Soweit es der Käufer im Falle eines Einbaus oder Anbringens der Ware unter-lässt, die hierfür und die anschließende bestimmungsgemäße Verwendung maßgebli-chen äußeren und inneren Eigenschaften der Ware vor dem Einbau bzw. Anbringen zu überprüfen, handelt er grob fahrlässig. In diesem Fall kann er Mängelrechte in Be-zug auf diese Eigenschaften nur geltend machen, wenn der betreffende Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache von dem Verkäufer übernommen worden ist.

8.4. Bei berechtigten Beanstandungen ist der Verkäufer berechtigt, unter Berücksich-tigung der Art des Mangels und der berechtigten Interessen des Käufers die Art der Nacherfüllung (Ersatzlieferung, Nachbesserung) festzulegen.

8.5. Mängelansprüche des Käufers verjähren in 12 Monaten, gerechnet ab Lieferung. Dies gilt nicht, soweit das Gesetz gemäß § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB (Bauwerke und Sachen für Bauwerke), § 438 Abs. 3 BGB (arglistiges Verschweigen), §§ 445a/b BGB (Regress) oder § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB (Baumängel) längere Fristen vorsieht.

8.6. Bei Übernahme von Reparaturaufträgen oder bei Umänderungen und Umbauten benützter sowie fremder Ware, übernimmt der Verkäufer keine Gewähr. Bei Durchfüh-rung einer Reparatur oder Inbetriebnahme übernimmt der Verkäufer ausdrücklich keine Gewährleistung oder Haftung für das Funktionieren des Gesamtsystems, in wel-chem die reparierte Komponente eingebaut war oder wird die richtige Dimensionierung des Gesamtsystems und Anwendung der reparierten Komponente im Gesamtsystem.


8.7. Beim Kauf gebrauchter Sachen sind Gewährleistungsansprüche des Käufers ins-gesamt ausgeschlossen.

8.8. Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der ver-einbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Verschleiß. Wird die Ware anders als zum vertraglich vorausgesetzten Gebrauch genutzt (z.B. mit ungeeigneten Betriebsmitteln, ungeeig-neten Baugrunds oder besonderer äußerer Einflüsse, unsachgemäßen Instandset-zungsarbeiten oder Änderungen) bestehen keine Mängelansprüche.

8.9. Ansprüche des Käufers wegen zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlicher Auf-wendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind aus-geschlossen, soweit sich die Aufwendungen erhöhen oder diese entstehen, weil die Ware an einen anderen Ort als der Niederlassung des Käufers verbracht worden ist, es sei denn, dies entspricht ihrem bestimmungsgemäßen Gebrauch.

8.10. Hat der Käufer die bei Gefahrübergang mangelhafte Ware gemäß ihrer Art und ihrem Verwendungszweck in eine andere Sache eingebaut oder an eine andere Sache angebracht, kann er vom Verkäufer gemäß § 439 Abs. 3 BGB Aufwendungsersatz für das Entfernen der mangelhaften und den Einbau oder das Anbringen der nachgebes-serten oder gelieferten mangelfreien Ware (sogenannte. Ausbaukosten und Einbau-kosten) nur nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen verlangen. Gleiches gilt für den Fall, dass der Käufer solche Aufwendungen im Verhältnis zu seinem Kunden gemäß §§ 439 Abs. 3, 445a, 475 Abs. 4 BGB zu tragen hat.

8.11. Erforderlich im Sinne der § 439 Abs. 3 BGB sind nur solche Ausbaukosten und Einbaukosten, die den Ausbau und Einbau bzw. das Anbringen identischer Produkte betreffen, auf Grundlage marktüblicher Konditionen entstanden sind und dem Verkäu-fer vom Käufer durch Vorlage geeigneter Belege mindestens in Textform nachgewie-sen werden. Ein Vorschussrecht des Käufers für Ausbaukosten und Einbaukosten ist ausgeschlossen. Es ist dem Käufer auch nicht gestattet, mit Aufwendungsersatzan-sprüchen für Ausbaukosten und Einbaukosten einseitig ohne Einwilligung des Verkäu-fers gegen Kaufpreisforderungen oder anderweitige Zahlungsansprüche des Verkäu-fers aufzurechnen. Über die erforderlichen Ausbaukosten und Einbaukosten hinaus-gehende Forderungen des Käufers, insbesondere Kosten für mangelbedingte Folge-schäden wie zum Beispiel entgangener Gewinn, Betriebsausfallkosten oder Mehrkos-ten für Ersatzbeschaffungen sind keine Ausbaukosten und Einbaukosten und daher nicht im Rahmen der Nacherfüllung gemäß § 439 Abs. 3 BGB zu ersetzen.

8.12. Rückgriffsansprüche gemäß §§ 445a/b BGB bestehen nur, sofern die Inan-spruchnahme durch den Kunden des Käufers berechtigt war und auch nur in dem ge-setzlich bestimmten Umfang, nicht dagegen für nicht mit dem Verkäufer abgestimmte Kulanzregelungen. Rückgriffsansprüche setzen im Übrigen die Beachtung eigener Pflichten des Rückgriffsberechtigten, insbesondere die Beachtung der Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten, voraus.

8.13. Sind die vom Käufer für die Nacherfüllung geltend gemachten Aufwendungen im Sinne der §§ 439 Abs. 2 und 3, 445a BGB im Einzelfall, insbesondere im Verhältnis zum Kaufpreis der Ware in mangelfreiem Zustand und unter Berücksichtigung der Be-deutung der Vertragswidrigkeit, unverhältnismäßig, ist der Verkäufer berechtigt, den Aufwendungsersatz zu verweigern. Unverhältnismäßigkeit liegt jedenfalls dann vor, wenn die geltend gemachten Aufwendungen im Sinne des § 439 Abs. 2 und 3 BGB einen Wert in Höhe von 150% des Kaufpreises der Ware in mangelfreiem Zustand oder 200% des mangelbedingten Minderwertes der Ware übersteigen.

8.14. Bei unberechtigten Mängelrügen hat der Käufer die dem Verkäufer dadurch ent-standenen Kosten zu ersetzen, sofern der Käufer erkannt oder schuldhaft nicht erkannt hat, dass ein Mangel nicht vorliegt, sondern die Ursache für die von ihm beanstandete Erscheinung in seinem Verantwortungsbereich liegt.

9. Schadensersatzansprüche

Schadensersatzansprüche des Käufers, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbeson-dere aus Unmöglichkeit, Verzug, mangelhafter oder falscher Lieferung, Vertragsver-letzung, Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen und unerlaubter Hand-lung sind für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Dieser Haftungsausschluss gilt nicht bei einer Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit und bei leicht fahrlässi-ger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. In Fällen leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist die Haftung auf den Ersatz des bei Vertragsschluss voraussehbaren, typischen Schadens beschränkt. Mittelbare Schäden oder Folge-schäden sind nur ersatzfähig, soweit sie bei bestimmungsgemäßen Gebrauch der Sa-che typischerweise zu erwarten sind. Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten im gleichen Umfang zugunsten der Organe, gesetzlichen Ver-treter, Mitarbeiter und sonstigen Erfüllungsgehilfen des Verkäufers. Soweit der Ver-käufer oder dessen Erfüllungsgehilfen technische Auskünfte geben oder beratend tätig werden, ohne dass dies vertraglich geschuldet ist, geschieht dies unentgeltlich und unter Ausschluss jeglicher Haftung.

10. Gerichtsstand und anzuwendendes Recht

10.1. Erfüllungsort und Gerichtsstand für Lieferungen und Zahlungen sowie sämtliche zwischen den Parteien sich ergebenden Streitigkeiten ist, soweit der Käufer Kauf-mann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sonder-vermögen ist, der Hauptsitz des Verkäufers. Der Verkäufer ist jedoch berechtigt, den Käufer auch an seinem Sitz zu verklagen.
10.2. Die rechtliche Beurteilung der Beziehungen zwischen den Vertragsparteien re-gelt sich ausschließlich nach dem in der Bundesrepublik Deutschland geltenden for-malen und materiellen Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts sowie internationaler Handelsbestimmungen (CISG). Weiterhin ausgeschlossen sind Ver-weisungsnormen des deutschen internationalen Privatrechts, die zur Anwendung von ausländischen Rechtsnormen bzw. ausländischen Gerichtsständen führen würden.

11. Salvatorische Klausel und Schriftform

11.1 Sollten einzelne Bestimmungen unwirksam, teilweise unwirksam bzw. undurch-führbar sein, so berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. An-stelle der unwirksamen, teilweise unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmungen vereinbaren die Parteien eine Regelung zu setzen, die dem Sinn und Zweck der un-wirksamen, teilweise unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmung am Nächsten kommt. Sollten die Parteien eine solche Einigung nicht herbeiführen, so tritt an die Stelle der unwirksamen, teilweise unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmung nach Wunsch der Parteien diejenige gesetzliche Bestimmung, die dem Sinn und Zweck der unwirksamen, teilweise unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmung am Nächsten kommt.

11.2. Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Abbedingung dieser Schriftformklausel.

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma Frankonia Antriebstechnik GmbH nachfolgend: „Verkäufer“ gegenüber Verbraucher

Stand: Mai 2023

1. Geltungsbereich

Soweit nicht anders ausdrücklich vereinbart, gelten die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen für alle Verträge, Lieferungen und sonstigen Leistungen im Geschäftsverkehr mit Verbrauchern (nachfolgend „Käufer“). Für Zwecke dieser Allge-meinen Geschäftsbedingungen ist ein Verbrauche jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbstständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können (§ 13 BGB). Entgegenstehenden oder von diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen ab-weichenden Bedingungen des Käufers, insbesondere Einkaufsbedingungen, wird hier-mit ausdrücklich widersprochen. Diese werden nicht Vertragsinhalt, es sei denn, dass der Verkäufer diesen ausdrücklich und schriftlich zustimmt.

2. Angebote und Vertragsabschluss

2.1. Die in den Katalogen und Verkaufsunterlagen des Verkäufers sowie im Internet enthaltene Angebote sind – soweit nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet – stets freibleibend, d. h. nur als Aufforderung zur Abgabe eines Angebots zu verstehen. Die Aufforderung zur Abgabe eines Angebots richtet sich nur an Käufer innerhalb Deutschlands, innerhalb der Europäischen Union innerhalb Liechtensteins, Norwegen und der Schweiz.

2.2. Die Bestellung bzw. Beauftragung durch den Käufer kann über die Webseite des Verkäufers erfolgen. Die Bestellung von Waren durch den Käufer stellt ein verbindli-ches Angebot auf Abschluss eines Kaufvertrages über die bestellte/n Ware/n dar. Der Verkäufer wird den Zugang der Bestellung des Kunden unverzüglich per E-Mail bestä-tigen, welche jedoch noch nicht zum Vertragsschluss führt. Vor Absenden der Bestel-lung hat der Kunde die Möglichkeit, die Angaben in der Bestellübersicht nochmals zu überprüfen, zu ändern (auch über die Funktion "zurück" des Internetbrowsers) bezie-hungsweise die Bestellung abzubrechen.

2.3. Ein Vertrag kommt erst durch die Auftragsbestätigung des Verkäufers in Textform oder stillschweigend durch die Ausführung der Bestellung des Auftrags zustande. Der Verkäufer wird die Annahme entweder durch Versenden einer Auftragsbestätigung oder durch Ausführung der Bestellung des Auftrags innerhalb von fünf Werktagen ab Eingang des Auftrags der Bestellung des Kunden erklären. Sollte die Lieferung der vom Kunden bestellten Ware nicht möglich sein, etwa weil die entsprechende Ware nicht auf Lager ist, erfolgt keine Auftragsbestätigung. In diesem Fall kommt ein Vertrag nicht zustande. Der Verkäufer informiert den Kunden hierüber unverzüglich und erstat-tet bereits erhaltene Gegenleistungen ebenfalls unverzüglich.

2.4. Sofern der Käufer die Ware auf elektronischem Wege bestellt, wird der Ver-tragstext (insbesondere die Allgemeinen Geschäftsbedingungen als auch die Wider-rufsbelehrung mit dem Muster-Widerrufsformular) dem Käufer per E-Mail zugesandt. Der Vertragstext wird vom Verkäufer nicht gespeichert.

2.5. Der Käufer stimmt zu, dass die Rechnung elektronisch an seine bei der Bestellung angegebene E-Mail-Adresse übermittelt wird.

3. Gesetzliches Widerrufsrecht

3.1. Verbrauchern steht ein gesetzliches Widerrufsrecht zu, über welches im Folgen-den belehrt wird. Verbraucher ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständi-gen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann.

Widerrufsbelehrung

Widerrufsrecht
Sie haben das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Ver-trag zu widerrufen.
Die Widerrufsfrist beträgt vierzehn Tage ab dem Tag, an dem Sie oder ein von Ihnen benannter Dritter, der nicht der Beförderer ist, die letzte Ware in Besitz genommen haben bzw. hat.

Um Ihr Widerrufsrecht auszuüben, müssen Sie uns (Frankonia Antriebstechnik GmbH, Steingrubenweg 15, 91639 Wolframs-Eschenbach, Telefon 09875 / 9777-0, Fax: 09875 / 9777-40, E-Mail: info@frankonia-antriebstechnik.de ) mittels einer eindeutigen Erklärung (z. B. per Telefon oder E-Mail) über Ihren Entschluss, diesen Vertrag zu widerrufen, informieren. Sie können dafür das beigefügte Muster-Widerrufsformular verwenden, das jedoch nicht vorgeschrieben ist.

Zur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, dass Sie die Mitteilung über die Aus-übung des Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist absenden.

Folgen des Widerrufs

Wenn Sie diesen Vertrag widerrufen, haben wir Ihnen alle Zahlungen, die wir von Ihnen erhalten haben, einschließlich der Lieferkosten (mit Ausnahme der zusätzlichen Kos-ten, die sich daraus ergeben, dass Sie eine andere Art der Lieferung als die von uns angebotene, günstigste Standardlieferung gewählt haben), unverzüglich und spätes-tens binnen vierzehn Tagen ab dem Tag zurückzuzahlen, an dem die Mitteilung über Ihren Widerruf dieses Vertrags bei uns eingegangen ist. Für diese Rückzahlung ver-wenden wir dasselbe Zahlungsmittel, das Sie bei der ursprünglichen Transaktion ein-gesetzt haben, es sei denn, mit Ihnen wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart; in keinem Fall werden Ihnen wegen dieser Rückzahlung Entgelte berechnet. Wir kön-nen die Rückzahlung verweigern, bis wir die Waren wieder zurückerhalten haben oder bis Sie den Nachweis erbracht haben, dass Sie die Waren zurückgesandt haben, je nachdem, welches der frühere Zeitpunkt ist.

Sie haben die Waren unverzüglich und in jedem Fall spätestens binnen vierzehn Ta-gen ab dem Tag, an dem Sie uns über den Widerruf dieses Vertrags unterrichten, an uns zurückzusenden oder zu übergeben. Die Frist ist gewahrt, wenn Sie die Waren vor Ablauf der Frist von vierzehn Tagen absenden.

Sie tragen die Kosten der Rücksendung der Waren.

Sie müssen für einen etwaigen Wertverlust der Waren nur aufkommen, wenn dieser Wertverlust auf einen zur Prüfung der Beschaffenheit, Eigenschaften und Funktions-weise der Waren nicht notwendigen Umgang mit ihnen zurückzuführen ist.

3.2. Wiedergabe des gesetzlichen Muster-Widerrufsformulars

Muster-Widerrufsformular
(Wenn Sie den Vertrag widerrufen wollen, dann füllen Sie bitte dieses Formular aus und senden Sie es zurück.)

An:
Frankonia Antriebstechnik GmbH
Steingrubenweg 15
91639 Wolframs-Eschenbach
Fax: 09875 / 9777-40
E-Mail: info@remove-this.frankonia-antriebstechnik.de

Hiermit widerrufe(n) ich/wir (*) den von mir/uns (*) abgeschlossenen Vertrag über den Kauf der folgenden Waren (*)/die Erbringung der folgenden Dienstleistung (*)

Bestellt am (*)/erhalten am (*)
Name des/der Verbraucher(s)
Anschrift des/der Verbraucher(s)
Unterschrift des/der Verbraucher(s) (nur bei Mitteilung auf Papier)

Datum(*) Unzutreffendes streichen.

3.3. Dieses Muster-Widerrufsformular stellen wir Ihnen als zusätzliche Anlage zu Ihrer Bestellbestätigung nochmals gesondert zur Verfügung, um Ihnen eine einfache Mög-lichkeit des Ausdrucks dieses Formulars („Druckversion“) zu bieten.

3.4. Ausnahmen vom Widerrufsrecht

Das Widerrufsrecht besteht nicht bei Verträgen zur Lieferung von Waren, die nicht vorgefertigt sind und für deren Herstellung eine individuelle Auswahl oder Bestimmung durch den Verbraucher maßgeblich ist oder die eindeutig auf die persönlichen Bedürf-nisse des Verbrauchers zugeschnitten sind. Beachten Sie bitte die jeweilige Produkt-beschreibung.

 

4. Warenpreise, Versandkosten und Zahlungsmöglichkeiten

4.1. Sämtliche Preise verstehen sich inklusive gesetzlicher Mehrwertsteuer und zu-züglich etwaiger Versandkosten. Für die bestellte Ware gelten die Preise des Tages der Bestellung. Sie werden im Rahmen des Bestellvorgangs explizit angegeben. Auch über die Höhe der Versandkosten wird der Kunde im Rahmen des Bestellvorgangs informiert.

4.2. Der Käufer kann für die Zahlung aus verschiedenen Zahlungsarten wählen, wobei stets eine gängige und unentgeltliche Zahlungsart angeboten wird. Der Verkäufer be-hält sich vor, einzelne Zahlungsarten auszuschließen. Die konkret zur Verfügung ste-henden Zahlungsarten ergeben sich allein aus den Auswahlmöglichkeiten während des Bestellvorgangs.

5. Fälligkeit

Die Rechnungsforderungen werden unmittelbar mit Vertragsschluss, also nach Zu-gang der Auftragsbestätigung oder Zugang der Bestellung, (vgl. 2.3. dieser AGB) fällig und sind ohne Abzug zahlbar.

 

6. Eigentumsvorbehalt

Der Verkäufer behält sich das Eigentum an der Ware bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises vor.

 

7. Lieferung

7.1. Die jeweils gültigen Lieferzeiten können die Käufer den jeweiligen Produktseiten entnehmen.

7.2. Ist der Verkäufer ohne eigenes Verschulden zur Lieferung der bestellten Ware nicht in der Lage, weil der Vorlieferant seine vertraglichen Verpflichtungen nicht erfüllt hat, oder ist die bestellte Ware für einen Zeitraum von mindestens einem Monat wegen höherer Gewalt nicht verfügbar, kann der Verkäufer vom Kaufvertrag zurücktreten. Der Verkäufer wird dem Käufer im Falle entsprechender Lieferschwierigkeiten unverzüg-lich informieren. Im Falle eines Rücktritts nach Maßgabe dieses Absatzes wird der Verkäufer dem Käufer bereits geleistete Zahlungen unverzüglich erstatten. Gesetzli-chen Ansprüche des Käufers bleiben im Übrigen unberührt.

7.3. Eine Lieferung erfolgt nur innerhalb Deutschland, innerhalb der Europäischen Union und nach Liechtenstein, Norwegen und die Schweiz.

8. Gewährleistung

Dem Käufer steht ein gesetzliches Gewährleistungsrecht zu.

9. Haftung

Schadensersatzansprüche des Käufers, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbeson-dere aus Unmöglichkeit, Verzug, mangelhafter oder falscher Lieferung, Vertragsver-letzung, Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen und unerlaubter Hand-lung sind für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Dieser Haftungsausschluss gilt nicht bei einer Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit und bei leicht fahrlässi-ger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. In Fällen leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist die Haftung auf den Ersatz des bei Vertragsschluss voraussehbaren, typischen Schadens beschränkt. Mittelbare Schäden oder Folge-schäden sind nur ersatzfähig, soweit sie bei bestimmungsgemäßen Gebrauch der Sa-che typischerweise zu erwarten sind. Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten im gleichen Umfang zugunsten der Organe, gesetzlichen Ver-treter, Mitarbeiter und sonstigen Erfüllungsgehilfen des Verkäufers. Soweit der Ver-käufer oder dessen Erfüllungsgehilfen technische Auskünfte geben oder beratend tätig werden, ohne dass dies vertraglich geschuldet ist, geschieht dies unentgeltlich und unter Ausschluss jeglicher Haftung.

10. Streitbeilegung

10.1. Der Verkäufer ist grundsätzlich bereit, an Streitbeilegungsverfahren bei der all-gemeinen Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen. Zuständig ist die allgemeine Verbraucherschlichtungsstelle des Zentrums für Schlichtung e.V., Straßburger Straße 8, 77694 Kehl am Rhein,

www.verbraucher-schlichter.de.

10.2. Die Europäische Kommission stellt eine Plattform zur Online-Streitbeilegung (OS) bereit: https://ec.europa.eu/consumers/odr

Unsere E-Mail-Adresse lautet: info@remove-this.frankonia-antriebstechnik.de


11. Schlussbestimmungen

11.1. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Ist der Kunde Verbraucher mit Wohnsitz in der Europäischen Union, Lich-tenstein, Norwegen oder der Schweiz, kann gegebenenfalls auch das Recht desjeni-gen Landes, in dem jener seinen Wohnsitz hat, zur Anwendung kommen, wenn es sich um zwingende verbraucherschutzrechtliche Bestimmungen handelt.

11.2. Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen rechtsun-wirksam sein oder werden, lässt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen un-berührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmungen treten die gesetzlichen Bestim-mungen. Das gleiche gilt, soweit die AGB eine nicht vorhergesehene Lücke aufweisen.

Rufen Sie uns an: +49 (0) 98 75 / 97 77-0